Gebühren

Es ist zu unterscheiden zwischen

Beratung

(nur Sie und wir sind über unseren Kontakt informiert)

Sie sagen uns, wieviel Zeit Sie in Anspruch nehmen wollen, wir sagen Ihnen, ob das realistisch ist.

Wir berechnen unsere Gebühren nach tatsächlich erfolgtem Aufwand für angefangene 10 Minuten mit 39,90 €, eine Anrechnung auf weitergehende Tätigkeiten erfolgt nicht.

mit staatlicher Unterstützung: Beratungshilfe

Wir bitten zu berücksichtigen, dass wir darauf bestehen müssen, dass vor der Beratung bei Ihrem Amtsgericht ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, der die Sache genau bezeichnet. Dies ist eine Folge des staatlichen Verhaltens, das manchmal den Grundrechtsschutz nicht nur tangiert, wie man folgenden Beispielen entnehmen kann:

  • 02.01.2007: Amtsgericht Köln 364 UR II 1396/06
    „Der Antragstellerin (volljährig!, d.R.) hätte gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mit der Einrichtung einer Beistandschaft durch die Stadt Köln eine kostengünstigere und zumutbare Möglichkeit offen gestanden, die Unterhaltsforderungen durchzusetzen“.
  • 07.05.2007: Amtsgericht Bergisch Gladbach, 35 UR II 626/07(284/06)
    „Sinn der Beratungshilfe ist es, die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung für einkommensschwache Bevölkerungskreise, die sich Rechtsrat und Rechtsvertretung auf eigene Kosten nicht leisten können, zu verbessern. Diesen sollen auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dieselben Möglichkeiten offen stehen, über ihre Angelegenheiten rechtlich durch Anwaltsberatung aufgeklärt zu werden und auch vertreten zu werden. Sie sollen im Ergebnis nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als ein Bürger, der sich aufgrund seiner sozialen Verhältnisse einen Anwalt leisten kann. Die Gesamtforderung der D. betrug 204,62 €. Liquidiert werden aufgrund der Beratungshilfe 211,82 €.“
  • 26.01.2010:Amtsgericht Brühl, 44 M 0050/10:
    „Grundsätzlich kann der Gläubigerin jedoch zugemutet werden, die Rechtsantrag- bzw. Beratungshilfestelle des Wohnsitzgerichts aufzusuchen. Daher ist hinsichtlich der beantragten Beiordnung darzulegen, weshalb dies nicht erfolgen kann und Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie insbesondere die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Mutter eine Anwaltsbeiordnung notwendig erscheinen lassen.“
    Unsere Mitarbeiterin, die über jahrelange Zwangsvollstreckungserfahrung verfügt, hatte in einer Unterhaltangelegenheit eine komplizierte Forderungsaufstellung gefertigt und trotz PC 1 ½ Stunden benötigt!

Hier fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. Bürger, die keine Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, hätten sicherlich auf die anwaltliche Vertretung verzichtet. (Kommentar: wer sich eine Rechtsschutzversicherung ohne SB leisten kann – Chancengleichheit!! – sicher nicht)

Vertretung

(wir zeigen unsere Tätigkeit für Sie nach außen an, außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren)

Unsere Gebühren werden berechnet nach dem RVG(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz); die Abrechnung erfolgt dann nach Gegenstands(Streit-)werten und bestimmten im Gesetz geregelten Gebührentatbeständen anhand einer Gebührentabelle.

Staatliche Unterstützung ist außergerichtlich Beratungshilfe (s.o.), im Prozess Prozesskostenhilfe, bei entsprechendem Einkommen und hinreichender Erfolgsaussicht; diese Anträge werden über uns gestellt.

Wünschen Sie weitere Informationen? Bitte kontaktieren Sie uns.