Alles hat einmal ein Ende

Automatisch

  • weil das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet war und nicht verlängert worden ist
  • wandelt es sich aber in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn nach Zeitablauf einfach weitergearbeitet wird (ca. mindestens eine Woche), ohne dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zurückweist

Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag

  • setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, die den Beendigungszeitpunkt und die Rechte und Pflichten für beide Parteien bis dahin enthalten sollte
  • kann geschlossen werden, während bestehenden Arbeitsverhältnisses und/oder, nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung angekündigt hat oder während oder nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
  • muss zur Vermeidung von Nachteilen für den Arbeitnehmer (Sperrzeit, Kürzung von Arbeitslosengeld o.ä.) als Beendigungszeitpunkt immer die zwischen den Parteien geltende längste Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung, Gesetz) beachten, es sei denn, anderes ist mit der Agentur für Arbeit abgestimmt, z.B. möglich bei Krankheit bzw. berechtigter Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • kann auch als Angebot des Arbeitgebers mit Abfindungsregelung (Höhe des Betrags ist gesetzlich vorgeschrieben) dadurch zustande kommen, dass der Arbeitnehmer nach Kündigung mit Angebot keine Kündigungsschutzklage erhebt

Kündigung, als einseitige Erklärung des Arbeitgebers

  • bedarf der Schriftform und sollte das Wort Kündigung enthalten
  • einfaches nicht Erscheinen oder Äußerungen wie „Ich hab‘ die Schnauze voll, mir reicht’s“ oder „Geh nach Hause!“ oder heftigere Wortwechsel, erfüllen die Form nicht, schon gar nicht die Schriftform
  • kann entgegen allen landläufigen Meinungen auch bei Krankheit (unterscheide: Kündigung wegen Krankheit) ausgesprochen werden, solange der Empfänger der Kündigung noch dazu in der Lage ist, die Erklärung zu verstehen, wenn er sie bekommt, also kein Zugang mehr bei Koma!; wer aber noch einen Anwalt oder anderen Bevollmächtigen beauftragen kann, kann auch eine Kündigung wirksam erhalten, auch wenn er sie zunächst nicht richtig versteht
  • sollte unter keinen Umständen eine Begründung enthalten, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist
  • sie muss überhaupt nicht begründet werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist
  • sie sollte als fristlose Kündigung immer hilfsweise fristgerecht ausgesprochen werden
  • als ordentliche – also fristgerechte – sollte sie keinen konkreten Tag der Beendigung angeben, es sei denn, der ist anwaltlich abgeklärt
  • wird wirksam mit Zugang, also Zustellung durch die Post bis hin zur Überlassung durch Boten

Kündigung, als einseitige Erklärung des Arbeitnehmers

  • bedarf ebenfalls der Schriftform
  • sollte wohl bedacht werden, weil ohne gewichtige Gründe Sperrzeit und Kürzung von Arbeitslosengeld drohen
  • sollte zur Klarstellung auch erfolgen, wenn Altersrente beantragt wird, in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen kann auch in diesem Falle eine Frist vereinbart sein, die beachtet werden muss

Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich danach, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was der Fall ist,

  • wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigt wurde,
  • wenn der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 01.01.2004 beschäftigt wurde, im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 vollzeitig tätige Mitarbeiter beschäftigte
  • wenn die Beschäftigung vor dem 01.01.2004 begonnen hat und noch mehr als 5 Mitarbeiter, die alle (keine Ersatzmitarbeiter) ebenfalls vor dem 01.01.2004 bereits beschäftigt wurden, im Zeitpunkt der Kündigung noch beschäftigt wurden

Ist danach das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar,

  • muss trotzdem die Berechtigung einer fristlosen Kündigung überprüft werden, ggfls. auch Klage erhoben werden, weil Sperrzeit und Kürzung des Arbeitslosengeldes drohen
  • muss die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beachtet werden, wenn das Ende der fristgerechten Kündigung nicht mit der Rechtslage übereinstimmt
  • muss die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beachtet werden, wenn andere Gründe wie Kündigungsverbote geltend gemacht werden sollen

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