Wovon leben (Unterhalt) und was bleibt?

UnterhaltWir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen hier keine genaue Berechnung Ihrer Ansprüche vorstellen können, die Materie mit gesetzlichen Voraussetzungen zum Grund des Anspruchs und seiner Höhe ist so kompliziert und teilweise wechselseitig voneinander abhängig, dass an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise erfolgen können, alles andere wäre nicht seriös oder Wahrsagerei.

Für alle Ansprüche gilt:

  • auf Unterhalt für die Vergangenheit kann verzichtet werden, nicht aber auf Unterhalt, der erst in Zukunft entsteht (Ausnahme: Ehegattenunterhalt für den Fall nach der Scheidung)
  • Seit 01.01.2008 bedarf eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung über den ehelichen Unterhalt der notariellen Form oder der Form des Vergleichs vor Gericht, davor abgeschlossene Verträge ohne diese Form bleiben aber gültig!
  • gehen Unterhaltsansprüche auf Sozialleistungsträger kraft Gesetzes über; diese können dann – teilweise auch aus eigenem Recht – die Ansprüche auf dem Rechtsweg weiterverfolgen, nicht aber durch Bescheid!!
  • dürfen bei bestehender oder zu erwartender Sozialleistungsbedürftigkeit keine Anspruchsreduzierungen oder Vermögensverschiebungen vorgenommen werden

Unterhaltsberechtigt sind

Erst jetzt wird der Euro noch die Hälfte wert (für Alle!!)

Die Ehegatten (Lebenspartner)

Während der Trennung:

  • besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen
  • besteht ein Anspruch bei Bedürftigkeit, also dann, wenn der Lebensstandard der Ehe zunächst für ein Jahr selbst nicht erhalten werden kann, z.B. Kindererziehung, zu lange aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, Krankheit, Alter
  • müssen die Ansprüche geltend gemacht werden, also schreiben (Beweis) und mindestens Auskunft zur Unterhaltsberechnung fordern oder auf der anderen Seite die Forderung ganz oder teilweise ablehnen
  • besteht grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit, was genaue Überlegungen verlangt, wie und in welchem Umfang man dieser Verpflichtung nachkommen kann und muss

Nach der Scheidung:

  • gilt grundsätzlich die eigene Erwerbsverpflichtung, beginnend ab dem 3. Lebensjahr bei Kinderbetreuung
  • besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt, also Kinderbetreuung, nicht gesicherte Erwerbsituation, Krankheit, Gebrechlichkeit, Alter
  • ist eine Herabsetzung oder gar Befristung zwar möglich, bedarf aber der nachfolgenden Überprüfung
  • muss zuerst der eheangemessene Lebensbedarf ermittelt werden, also Lebensstandard der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung
  • wird dann der angemessene Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person unter Berücksichtigung etwaiger ehebedingter Nachteile berechnet, also das Einkommen ermittelt, das die unterhaltsberechtigte Person ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte
  • ist der Bedarf mit dem tatsächlichen oder einem fiktiv erzielbaren Einkommen zu vergleichen
  • besteht ein Zahlungsanspruch, wenn das erzielte oder erzielbare Einkommen der unterhaltsberechtigten Person auch den angemessenen Bedarf oder den Betrag von 800 € nicht erreicht
  • kommt eine Befristung (wohl aber Herabsetzung) nicht in Betracht, wenn noch minderjährige Kinder betreut werden
  • sind Unterschiede zwischen den Unterhaltstatbeständen, also der Kinderbetreuung, der Erwerbssituation, Krankheit, Alter zu beachten

Kinder

  • haben einen Anspruch gegenüber den Eltern auf Bar- und Naturalunterhalt, bei Leistungsunfähigkeit gegenüber den Großeltern
  • Eltern müssen sich intensiv (hohe Anforderungen) darum bemühen, den Mindestunterhalt zu zahlen, eventuell auch Nebentätigkeit annehmen
  • haben einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer allgemeinen Schulausbildung, danach während einer Ausbildung oder eines Studiums, soweit der Abschluss in den Regelzeiten erfolgt (ein „Fehlversuch“ ausgenommen)
  • die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Alter des Kindes, dem Einkommen der/des Verpflichteten und der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter (Düsseldorfer Tabelle)
  • stehen als Volljährige mit allgemeinem Schulabschluss in der Rangfolge an letzter Stelle

Die Mutter, die nicht verheiratet ist,

  • erhält Unterhalt in den Mutterschutzfristen
  • erhält z.B. auch Entbindungskosten
  • bekommt – neues Recht – auch Unterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, danach erhält sie Unterhalt, solange und soweit es der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
  • steht bei fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten in der Rangfolge mit anderen Müttern und Ehegatten, deren Ehe von langer Dauer war, auf der gleichen Rangstufe

Eltern

  • haben gegenüber leistungsfähigen Kindern einen Anspruch, wenn Sie selbst z.B. wegen Alter oder Krankheit bedürftig geworden sind, z.B. Pflegesituation

Die Krankenversicherung

  • endet mit Rechtskraft der Ehescheidung, wenn es eine gesetzliche Familienversicherung ist
  • bleibt für Kinder in der gesetzlichen KV wie bisher während der Ausbildung bestehen
  • ist ein Unterhaltsanspruch, der zusätzlich besteht, wichtig besonders bei privat Versicherten
  • kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung bei der bisherigen GKV – gegen Beitragszahlung – abgeschlossen werden
  • entsteht bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit also ab mehr als 450,- € brutto monatlich

Die Altersversorgung der Eheleute

  • bleibt während der Trennung unverändert
  • endet mit Zustellung des Scheidungsantrags die während der Ehe erworbenen Anwartschaften werden ausgeglichen, wer mehr hat, muss die Hälfte der Differenz abgeben (Übertragung von Anwartschaften, keine Zahlungen)
  • wird durch einen Altersvorsorgeunterhalt ab Zustellung des Scheidungsantrags weiter gesichert, wenn das Einkommen reicht

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