Vätersorgerecht

Der Gesetzgeber hat sich für die Widerspruchslösung entschieden: ab dem 19.05.2013 können Väter, die bisher kein Sorgerecht hatten, einen Antrag bei Gericht stellen auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der wird dem anderen Elternteil zugestellt, erfolgt kein Widerspruch greift die gesetzliche Vermutung, dass die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht. Es erfolgt dann keine Anhörung, das Jugendamt wird vor der Entscheidung nicht gehört, erhält nachher nur eine Information.

Widerspricht der andere Elternteil, kommt es zu einer „ganz normalen“ streitigen Entscheidung, Anhörung des Jugendamtes, Anhörung von Kind – wenn alt genug – und Eltern. Der Vorteil ist aber, dass die Väter nicht „den Nachweis“ erbringen müssen, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht sondern der für Väter einfachere Weg gilt, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Gelingt es dem anderen Elternteil also nicht, die Gründe gegen die Übertragung zur Überzeugung des Gerichts vorzutragen, wird das Gericht dem Antrag auch bei einer streitigen Entscheidung entsprechen müssen